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   BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81   

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BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81 (https://dejure.org/1983,916)
BSG, Entscheidung vom 22.03.1983 - 2 RU 27/81 (https://dejure.org/1983,916)
BSG, Entscheidung vom 22. März 1983 - 2 RU 27/81 (https://dejure.org/1983,916)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 55, 26
  • NZA 1984, 175
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.04.1977 - 8 RU 74/76

    Voraussetzungen der notwendigen Beiladung - Höhe der Beiträge zu den

    Auszug aus BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81
    Maßgebend für die als Verwaltungsakt anfechtbare Veranlagung der Klägerin zur Gefahrklasse (vgl. BSGE 27, 237, 240; 43, 289, 292; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl., S. 542 e) für die Zeit ab 1. Januar 1977 ist der Gefahrtarif der Beklagten vom 3. Juni 1977.

    Dem steht nicht entgegen, wie das BSG bereits entschieden hat, daß der Gefahrtarif autonomes Recht der Berufsgenossenschaft und vom Bundesversicherungsamt genehmigt ist (s. BSGE 27, 237, 240 und 242; 43, 289, 290; BSG SozR § 730 RVO Nr. 2 und § 725 RVO Nr. 4; Brackmann a.a.O.).

    Damit hat der Gesetzgeber sich für ein System entschieden, bei dem die Lasten der Berufsgenossenschaft auf die einzelnen Mitglieder nicht nur entsprechend der Größe ihrer Unternehmen umgelegt werden, was in einer Vielzahl von Fällen zwangsläufig eine Benachteiligung weniger unfallgefährdeter Gewerbezweige gegenüber stark gefährdeten Gewerbezweigen zur Folge haben würde, sondern engere Gefahrengemeinschaften der unterschiedlich gefährdeten Gewerbezweige gebildet werden, die das auf sie entfallende Risiko tragen (s. BSGE 43, 289, 293; BSG SozR § 725 RVO Nr. 4).

    Dabei sind in erster Linie die tatsächlichen Gefahren maßgebend (vgl. § 731 Abs. 1 RVO; BSGE 43, 289, 290; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 730 Anm. 1).

    Damit wirkt sich der Gefahrtarif wie ein Belastungstarif aus (BSGE 27, 237, 243; 43, 289, 290).

    Hat die Berufsgenossenschaft diese Risiken unrichtig eingeschätzt oder verändern sie sich durch eine Umstrukturierung in den verschiedenen Gewerbezweigen, hat die Berufsgenossenschaft den Gefahrtarif - mindestens alle fünf Jahre - zu überprüfen und zu korrigieren (s. § 731 RVO; BSGE 43, 289, 290).

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81
    Maßgebend für die als Verwaltungsakt anfechtbare Veranlagung der Klägerin zur Gefahrklasse (vgl. BSGE 27, 237, 240; 43, 289, 292; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl., S. 542 e) für die Zeit ab 1. Januar 1977 ist der Gefahrtarif der Beklagten vom 3. Juni 1977.

    Dem steht nicht entgegen, wie das BSG bereits entschieden hat, daß der Gefahrtarif autonomes Recht der Berufsgenossenschaft und vom Bundesversicherungsamt genehmigt ist (s. BSGE 27, 237, 240 und 242; 43, 289, 290; BSG SozR § 730 RVO Nr. 2 und § 725 RVO Nr. 4; Brackmann a.a.O.).

    Dem Sinn der §§ 725 Abs. 1, 730 RVO wird um so besser Rechnung getragen, je genauer im Rahmen des Versicherungsprinzips in den Risikogemeinschaften (s. Schulz, Gefahrtarif und Risikoausgleich bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1981, Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, S. 85) die Höhe der Beiträge eines Mitgliedes von dem Grad der Unfallgefahr abhängt (s. BSGE 27, 237, 243; BSG SozR § 725 RVO Nr. 4).

    Damit wirkt sich der Gefahrtarif wie ein Belastungstarif aus (BSGE 27, 237, 243; 43, 289, 290).

    Entspricht nach Ansicht einer Berufsgenossenschaft die Zuteilung einer bestimmten Art von Unternehmen zu einer im Gefahrtarif festgesetzten Gefahrklasse nicht dem Grad der durch diese Gefahrklasse zum Ausdruck gebrachten Unfallgefährdung, so darf der Versicherungsträger dies nicht durch Ermäßigung der Gefahrklasse bei der Veranlagung der einzelnen Unternehmen richtigzustellen versuchen; er muß vielmehr im Gefahrtarif für diese Unternehmensart die Gefahrklasse anders, nämlich nach dem Grad der Unfallgefahr bestimmen (BSGE 27, 237, 241).

  • BVerfG, 04.03.1982 - 1 BvR 34/82
    Auszug aus BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81
    Die Beschränkung der günstigeren Veranlagung von Verwaltungen, denen Produktionsstätten organisatorisch nicht unmittelbar angeschlossen sind, auf solche von Großunternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten ist allerdings entgegen der Auffassung des SG und des LSG nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. März 1982 (1 BvR 34/82 = SozR 2200 § 734 Nr. 2) nicht schon wegen der Abgrenzung ausschließlich nach der Größe des Gesamtunternehmens willkürlich und verfassungswidrig.
  • BSG, 25.05.1976 - 5 RKn 27/74
    Auszug aus BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81
    An dieser Entscheidung ist der Senat nicht durch das Urteil des 8. Senats des BSG vom 29. Oktober 1981 (8/8a RU 34/80 = SozR 2200 § 734 Nr. 1) gehindert, das ebenfalls den Gefahrtarif der Beklagten betrifft; denn der 9b Senat des BSG, auf den die Zuständigkeit des 8. Senats in Streitigkeiten der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen ist, hat auf Anfrage (vgl. BSGE 42, 49, 53/54) - mitgeteilt, daß er die Rechtsauffassung des 2. Senats teilt.
  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152 f, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, aaO).

    Die neue Regelung in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden, kann entsprechend der bisherigen Praxis der Unfallversicherungsträger, auf die die Gesetzesmaterialien verweisen, und der Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 55, 26 ff = SozR 2200 § 734 Nr. 3) nur so verstanden werden, dass danach bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif Gewerbezweige und bei einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammengefasst werden sollen, weil sonst die Bildung nach den Gefährdungsrisiken keinen Sinn ergibt.

    Die Unfallversicherungsträger können abgrenzbare Teile aus Unternehmen desselben Gewerbezweiges zu einer besonderen Bewertung im Gefahrtarif zusammenfassen, müssen dies aber nicht (BSGE 55, 26, 28 f = SozR 2200 § 734 Nr. 3).

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (BSG vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58 - BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG vom 29.11.1973 - 8/2 RU 33/70 - SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG vom 22.3.1983 - 2 RU 27/81 - BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - SozR 2200 § 725 Nr. 10; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 49/84 - SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255; grundlegend gebilligt von BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr. 3; zur Satzungsautonomie und der Nichtanwendbarkeit der Kriterien des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vgl auch den sog Facharztbeschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 - BVerfGE 33, 125, 155 ff; weiterhin BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 12 mwN; "weiter inhaltl Regelungsspielraum", vgl auch Ricke in KassKomm, Stand Dezember 2011, § 157 SGB VII RdNr 5; Spellbrink, SR 2012, 17, 20 mwN; für das Kassenarztrecht: BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 27) .
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Grundlage der als Verwaltungsakt anfechtbaren Veranlagung der Klägerin zur Gefahrklasse (BSGE 55, 26, 27) und der nachfolgenden Beitragsbescheide ist der von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossene Gefahrtarif vom 28. Juni 1983.

    Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung verbleibt der Vertreterversammlung ein größerer Regelungsspielraum, der durch die in den §§ 725 Abs. 1, 730 RVO zum Ausdruck gekommenen Zielvorstellungen des Gesetzgebers begrenzt ist (BSGE 55, 26, 27; BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 -) und nicht in Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts stehen darf (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2 mwN).

    Dem steht nicht entgegen, daß der Gefahrtarif autonomes Recht der Berufsgenossenschaft und vom Bundesversicherungsamt genehmigt ist (BSGE 55, 26, 27 mwN).

    Mit der Regelung in § 725 Abs. 1, § 730 RVO, die Beiträge nach dem Entgelt der Versicherten im Unternehmen und nach dem Grad der Unfallgefahr zu bestimmen, hat sich der Gesetzgeber für ein System entschieden, bei dem die Lasten der Berufsgenossenschaften auf die einzelnen Mitglieder nicht nur entsprechend der Größe ihrer Unternehmen umgelegt, sondern bei dem engere Gefahrengemeinschaften der unterschiedlich gefährdeten Gewerbezweige gebildet werden, die das auf sie entfallende Risiko tragen (BSG SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSGE 55, 26, 27).

    Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß nach § 725 Abs. 2 RVO Zuschläge zu erheben oder Nachlässe zu gewähren sind, um die Beitragslast möglichst gerecht der tatsächlichen Unfallgefahr in einem Unternehmen anzupassen (s BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BSGE 55, 26, 28).

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